| Generalstaatsanwaltschaft Koblenz

Festnahme wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

In den frühen Abendstunden des 26.11.2024 verhafteten Beamte der Kriminalinspektion Mainz 2 im Auftrag der Landeszentralstelle zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus Rheinland-Pfalz bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz auf Grundlage eines Haftbefehls des Amtsgerichts Koblenz einen noch jugendlichen Tatverdächtigen aus dem Landkreis Mainz-Bingen wegen des dringenden Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat.

Der Beschuldigte ist verdächtig, sich im Internet islamistisch radikalisiert und über Internetnachrichtendienste und soziale Netzwerke propagandistische Inhalte verbreitet zu haben, in denen der bewaffnete Kampf der terroristischen Vereinigung im Ausland „Islamischer Staat“ und die von den Angehörigen dieser Vereinigung begangenen Verbrechen verherrlicht und als religiöse Verpflichtung dargestellt und zum sog.  „Jihad“ gegen Andersgläubige aufgefordert wird.

Bei einer im Oktober 2024 bei dem Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung wurden neben zwei Bajonetten vier mit Verschlüssen an beiden Seiten versehene Rohrstücke aufgefunden. Die hierzu geführten weiteren Ermittlungen ergaben insoweit den dringenden Tatverdacht, dass der Beschuldigte beabsichtigte, aus diesen Rohren Rohrbomben herzustellen, um diese für einen gegen eine Mehrzahl von Personen gerichteten Anschlag einzusetzen. Dieses hätte für den Fall der Umsetzung die Gefahr einer Vielzahl von Opfern mit sich gebracht. Zur Umsetzung seines Planes verschaffte sich der Beschuldigte im Internet Anweisungen zur Herstellung von Rohrbomben und darin verwendbarem Sprengstoff.

Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz wurde am 26.11.2024 über diese Ermittlungsergebnisse in Kenntnis gesetzt und führte am selben Tag bei dem Amtsgericht Koblenz gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl und einen erneuten Durchsuchungsbeschluss herbei. Beide Anordnungen wurden durch die Polizei noch am selben Tag vollstreckt. Im Rahmen der erneuten Durchsuchung konnten bei dem Beschuldigten weitere Utensilien aufgefunden werden, die den Verdacht begründen, dass diese zur Herstellung eines Zündmechanismus bestimmt waren.

Hinweise darauf, dass der Beschuldigte unmittelbar vor der Begehung eines Anschlags stand, liegen derzeit nicht vor. Insbesondere wurden bei dem Beschuldigten kein Sprengstoff und auch keine Substanzen, die zur Herstellung von Sprengstoff geeignet wären, sichergestellt.

Der Beschuldigte wurde am 27.11.2024 der Haftrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt, die den Haftbefehl aufrechterhielt und in Vollzug setzte.


Rechtliche Hinweise:

§ 89a StGB droht für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat die Verhängung von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren an, wobei aufgrund des Alters des Beschuldigten im Falle einer Verurteilung Jugendstrafrecht zu Anwendung kommen würde.

Bei einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gem. § 89a StGB handelt es sich um eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 StGB (Mord) oder des § 212 StGB (Totschlag) oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a StGB (Erpresserischer Menschenraub) oder des § 239b StGB (Geiselnahme), die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

Wegen der Vorbereitung einer solchen staatsgefährdenden Gewalttat macht sich derjenige strafbar, der u.a. Schusswaffen, Sprengstoffe, Spreng- oder Brandvorrichtungen oder zur Ausführung der Tat erforderliche besondere Vorrichtungen, die der Begehung einer der genannten Straftaten dienen, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder sich Gegenstände oder Stoffe verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, oder zur Herstellung der genannten Stoffen oder Vorrichtungen  wesentlich sind.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für den Beschuldigten ungeachtet des Umstandes, dass er sich derzeit in Untersuchungshaft befindet, in vollem Umfang die Unschuldsvermutung gilt.


gez. Kruse, Generalstaatsanwalt
 

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