Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat am 09.12.2024 Anklage zur Schwurgerichtskammer des Landgerichts Koblenz gegen einen 29jährigen albanischen Staatsangehörigen wegen des Verdachts des versuchten Mordes und der Sachbeschädigung erhoben.
In der kürzlich zugestellten Anklageschrift wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, in den frühen Morgenstunden des 06.09.2024, gegen 02.40 Uhr, die Polizeiinspektion Linz am Rhein aufgesucht zu haben, um die dort anwesenden Polizeibeamten zu töten. Ihm liegt zur Last, sich hierzu mit einer Machete mit einer Klingenlänge von etwa 47 cm und einer Gesamtlänge von ca. 77 cm bewaffnet zu haben. Der Angeschuldigte soll nach Betreten der Dienststelle drei Mal „Allahu Akhbar“ gerufen und unvermittelt damit begonnen haben, auf die Glasscheibe einzuschlagen, die den Eingangsbereich von dem Wachraum trennt, in welchem sich ein diensthabender Polizeibeamter befand. Insgesamt soll der Angeschuldigte etwa 50-mal auf die Glasscheibe eingeschlagen haben, ohne dass es ihm gelang, diese zu durchbrechen, um anschließend den wachhabenden Polizeibeamten zu töten. Nachdem dieser die Türen der Sicherheitsschleuse verriegelt hatte, soll der Angeschuldigte zunächst erneut die Scheibe zum Wachraum sowie u.a. die Außentür und die dort befindliche Scheibe traktiert haben. Ferner soll der Angeschuldigte angekündigt haben, die zwischenzeitlich vor dem Eingangsbereich der Dienststelle eingetroffenen Polizeikräfte zu töten und selbst zu sterben. Bevor er durch die weiter attackierte Türanlage nach draußen dringen konnte, gelang es den polizeilichen Einsatzkräften jedoch, den Angeschuldigten unter Einsatz eines Tasers zu überwältigen.
Die Generalstaatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Angeschuldigte sich spätestens seit Anfang des Jahres über das Internet islamistisch radikalisiert und begonnen hatte, mit der Ideologie der terroristischen Vereinigung im Ausland „Islamischer Staat“ (IS) zu sympathisieren. Sie wirft ihm in der Anklageschrift vor, die Tötung der Polizeibeamten beabsichtigt zu haben, weil diese für eine Gesellschaftsordnung stehen, die nicht den aus seiner Sicht maßgeblichen religiösen und weltpolitischen Vorstellungen entspricht, und ein von ihm abgelehntes politisches Vorgehen repräsentieren. Hierdurch sieht die Generalstaatsanwaltschaft das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe (im Sinne des § 211 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs) erfüllt.
Die Ermittlungen haben keine Hinweise darauf ergeben, dass der Angeschuldigte in Kontakt zu dritten Personen stand, die dem IS zuzurechnen wären, oder dass er durch weitere Beteiligte bei der Planung und Ausführung der Tat unterstützt worden wäre.
Im Eingangsbereich der Polizeiinspektion ist durch das - neben Scheiben und Tür u.a. die Deckenbeleuchtung beschädigende - Vorgehen des Angeschuldigten nach dem Anklagevorwurf ein Sachschaden von insgesamt ca. 70.000 Euro entstanden.
Der Angeschuldigte, der sich bislang nicht eingelassen hat, befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft in dieser Sache.
Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt. Zunächst wird das Landgericht Koblenz über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden haben. Bei Fragen hierzu und zum weiteren Ablauf des gerichtlichen Verfahrens wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Landgerichts Koblenz.
Rechtliche Hinweise:
Wegen Mordes macht sich gemäß § 211 des Strafgesetzbuchs strafbar, wer einen anderen Menschen aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken vorsätzlich tötet. Das Gesetz sieht für Mord eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Eine solche Strafe droht auch im Falle eines versuchten Mordes. Bleibt es beim Versuch, kann die Strafe jedoch gemildert werden; kommen keine weiteren gesetzlichen Milderungsgründe hinzu, droht auch bei einer Strafmilderung wegen Versuchs eine Freiheitsstrafe von drei bis zu 15 Jahren (§§ 23 Absatz 2, 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs).
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch ist. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist daher weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung der Betroffenen verbunden. Entsprechendes gilt auch für das Vorliegen eines Haftbefehls. Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen die betroffene Person ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund, wie etwa Fluchtgefahr, bestehen. Ein wegen Fluchtgefahr erlassener Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens. Erlass und Vollzug eines Haftbefehls bedeuten daher nicht, dass gegen die inhaftierte Person bereits der Tatnachweis geführt ist. Vielmehr gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung weiterhin die Unschuldsvermutung.
In Vertretung
gez. Dr. Moll, Leitender Oberstaatsanwalt