Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz - Landeszentralstelle Cybercrime (LZC) - und die Kriminaldirektion Trier führen aufgrund von Erkenntnissen aus der Nutzung des Kryptierdienstes SkyECC ein umfangreiches Verfahren gegen mutmaßliche Betäubungsmittelhändler. Bei SkyECC-Geräten handelt es sich um überwiegend für kriminelle Aktivitäten genutzte spezielle Mobiltelefone, die zu hohen Preisen verkauft und von den Anbietern u.a. damit beworben wurden, dass ein Abhören durch Strafverfolgungsbehörden nicht möglich sei. Nachdem den französischen Strafverfolgungsbehörden eine Entschlüsselung der Kommunikation gelungen war, wurden die hierdurch erlangten Daten, soweit sie die Aktivitäten krimineller Gruppierungen auf deutschem Staatsgebiet betreffen, über Europol den deutschen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt.
Die auf den vorgenannten Erkenntnissen beruhenden Ermittlungen führten in den Abendstunden des 11.12.2023 zur Festnahme von zwei deutschen Staatsangehörigen aus dem Raum Köln im Alter von jeweils 25 Jahren. Bei den Durchsuchungen mehrerer Wohnungen und Fahrzeuge konnten neben ca. 64 kg Marihuana, 10 kg Haschisch und 3,5 kg MDMA auch ein Fahrzeug, 64.000 Euro Bargeld, eine Luxusuhr, Designertaschen und mehrere Smartphones sichergestellt werden.
Die Beschuldigten wurden am 12.12.2023 der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt, die antragsgemäß Haftbefehl erlassen hat.
Rechtliche Hinweise:
§ 29a des Betäubungsmittelgesetzes droht für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren an.
Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen eine beschuldigte Person ein dringender Tatverdacht besteht und ein so genannter Haftgrund, wie etwa Fluchtgefahr, vorliegt. Ein wegen Fluchtgefahr erlassener Haftbefehl dient der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und, sofern es zur Anklageerhebung kommen sollte, des gerichtlichen Strafverfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet somit nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits ein Tatnachweis geführt worden wäre oder zu führen sein wird. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung für die Beschuldigten.
gez. Kruse
Generalstaatsanwalt