Im Hinblick auf hier eingegangene Presseanfragen wird mitgeteilt, dass die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz am 27.06.2023 Anklage zur Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz gegen einen zuletzt in Bayern lebenden 39 Jahre alten Angeschuldigten mit deutscher Staatsbürgerschaft erhoben hat. Ihm wird zusammen mit zwei weiteren Angeschuldigten zur Last gelegt, in der Zeit von Februar 2021 bis Mai 2021 eine kriminelle Vereinigung sowie eine bewaffnete Gruppe gebildet und Vergehen nach dem Waffengesetz begangen zu haben. Hierzu sollen sich die Angeschuldigten Anfang 2021 zu einer bewaffneten Gruppierung „Paladin“ zusammengeschlossen haben, mit der sie gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen vorgehen wollten. U.a. soll der Angeschuldigte auch mittels eines 3D-Druckers Waffenteile produziert und Trainings von Mitgliedern der Gruppe abgehalten haben. Hinweise auf Anschlagspläne haben sich nicht ergeben. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen soll der Angeschuldigte als Rädelsführer der Gruppierung anzusehen sein.
Er war spätestens seit Juni 2023 unbekannten Aufenthalts und konnte im November 2023 in Portugal festgenommen werden. Derzeit befindet er sich in Portugal in Auslieferungshaft. Ob und wann er nach Deutschland überstellt wird, ist hier derzeit noch nicht bekannt.
Weitere Angaben können im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte des Angeschuldigten sowie die für ihn fortgeltende Unschuldsvermutung nicht gemacht werden. Da das Verfahren bereits bei Gericht anhängig ist, bitte ich wegen Rückfragen zu dem gerichtlichen Verfahren die Pressestelle des Landgerichts Koblenz zu kontaktieren.
Rechtliche Hinweise:
Für die Bildung einer kriminellen Vereinigung sieht § 129 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, der in der Regel anzunehmen ist, wenn der Täter zu den Rädelsführern der kriminellen Vereinigung gehört, kann gemäß § 129 Abs. 5 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden.
Die Bildung einer bewaffneten Gruppe wird gemäß § 127 StGB (in der Fassung bis zum 30.09.2021; heute § 128 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Für die unerlaubte Herstellung und den unerlaubten Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition oder von deren wesentlichen Teilen droht § 52 Abs. 1 WaffG Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren an. Darüber hinaus wird der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition gemäß § 52 Abs. 3 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen eine beschuldigte Person ein dringender Tatverdacht besteht und ein so genannter Haftgrund, wie etwa Fluchtgefahr, vorliegt. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet damit aber nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits ein Tatnachweis geführt worden wäre oder sicher zu führen sein wird. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr für alle Beschuldigten weiterhin die Unschuldsvermutung.
gez. Kruse
Generalstaatsanwalt