| Generalstaatsanwaltschaft Koblenz

Strafverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz gegen 11 Personen wegen des Verdachts der Fortführung des „Kalifatsstaats“

1. Folgemitteilung Generalstaatsanwaltschaft Koblenz erhebt Anklage zum Landgericht Koblenz wegen eines Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot

Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz - Landeszentralstelle für die Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZeT_rlp) - legt den beiden 49- und 62-jährigen Angeschuldigten aus Bad Kreuznach sowie dem 44-jährigen Angeschuldigten aus Köln, die sich nach wie vor in Untersuchungshaft befinden, in der zur Staatsschutzkammer des Landgerichts Koblenz erhobenen Anklage zur Last, in der Zeit von Anfang November 2020 bis zum 28.06.2022 als Rädelsführer den organisatorischen Zusammenhalt der unanfechtbar verbotenen Vereinigung „Kalifatsstaat“ aufrechterhalten zu haben.

Nach dem Ergebnis der vom Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz geführten umfangreichen Ermittlungen waren die beiden Angeschuldigten aus Bad Kreuznach als Hauptverantwortliche eines dort ansässigen Vereins damit betraut, durch die Sammlung von Spenden bei den Gemeindemitgliedern den Vertrieb von Kalendern, Büchern und anderem Schriftgut sowie den Verkauf von Lebensmitteln in einem vereinseigenen Laden Gelder zu erwirtschaften und diese der verbotenen Vereinigung „Kalifatsstaat“ zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus engagierten sich die beiden Angeschuldigten in überregionalen Angelegenheiten des „Kalifatsstaats“, etwa bei der Beilegung von Streitigkeiten in anderen Gemeinden und erhielten auch direkte Anweisungen aus der Türkei von Metin Kaplan persönlich. Bei dem Angeschuldigten aus Köln handelt es sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen um einen Angehörigen der zweitobersten Ebene des „Kalifatsstaats“. Er war u.a. damit betraut, Gelder aus Bad Kreuznach wie auch aus anderen dem „Kalifatsstaat“ zugehörigen Gemeinden entgegenzunehmen, die Verteilung von Kalendern und Bücher mit der Ideologie des „Kalifatsstaats“ an die einzelnen Gemeinden zu organisieren, Anweisungen des Metin Kaplan weiterzugeben und als Ansprechpartner für Fragen aller Art zur Verfügung zu stehen. Darüber hinaus engagierte er sich ebenfalls bei der Beilegung von Streitigkeiten innerhalb des „Kalifatsstaats“.

Zwei der Angeschuldigte haben bisher keine Angaben zu der ihnen zur Last gelegten Tat gemacht. Ein Angeschuldigter hat den objektiven Sachverhalt zwar eingeräumt, jedoch bestritten, durch die ihm vorgeworfenen Handlungen wissentlich für die verbotene Vereinigung „Kalifatsstaat“ tätig geworden zu sein.

Das Landgericht wird nunmehr über die Zulassung der Anklage entscheiden und ggf. Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung bestimmen.

Das Verfahren gegen die weiteren acht Beschuldigten, die sich nicht in Haft befinden, wurde abgetrennt. Über den weiteren Fortgang dieses Verfahrens und die Erhebung einer Anklage wird zu gegebener Zeit entschieden.

Hintergrund:

1.

§ 85 Strafgesetzbuch lautet auszugsweise wie folgt:

Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot

(1)

Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2)

Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2.

Die Vereinigung „Kalifatsstaat“ wurde mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 08.12.2001 verboten. Mit Urteil vom 27.11.2002 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verbotsverfügung gerichtete Klage von Vertretern des „Kalifatsstaats“ ab. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 02.10.2003 nicht zur Entscheidung an, so dass die Vereinigung „Kalifatsstaat“ unanfechtbar verboten ist.

Presseauskünfte.

Generalstaatsanwalt

Dr. Jürgen Brauer

Tel.: 0261/1307-30100

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