| Generalstaatsanwaltschaft Koblenz

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung des "Islamischen Staats"

Im Rahmen einer bundesweiten Maßnahme führen seit den frühen Morgenstunden Beamte der Polizeipräsidien Rheinpfalz, Mainz und Koblenz, des Landespolizeipräsidiums Saarland und des Landeskriminalamts Hessen im Auftrag der Landeszentralstelle zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus Rheinland-Pfalz bei der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz Durchsuchungsmaßnahmen wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Islamischer Staat“ - IS) durch. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die heutige Pressemitteilung des Generalbundesanwalts verwiesen.

Gegen die hiesigen insgesamt acht Beschuldigten, von denen sieben in Rheinland-Pfalz leben und einer einen Wohnsitz im Saarland und in Hessen unterhält, besteht der Verdacht, auf Spendenaufrufe von IS-Angehörigen über Dritte Geld nach Syrien transferiert zu haben. Die Zahlungen dienten dazu, Hafterleichterungen für in Gefangenenlagern in Nordsyrien inhaftierte IS-Angehörige zu erreichen. Teilweise wurden die Zahlungen durch IS-Angehörige auch zur Ermöglichung der Flucht oder Ausschleusung aus den Lagern genutzt.

Im Rahmen der in den Landkreisen Mainz-Bingen und Germersheim, im Rhein-Pfalz-Kreis, im Donnerbergkreis, in Mainz, in Koblenz sowie in Saarbrücken und in Darmstadt durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen wurden schriftliche Unterlagen, Datenträger und Kommunikationsmittel sichergestellt, die nunmehr auszuwerten sein werden.

 

Rechtliche Hinweise:

Unter Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gem. §§ 129a Abs. 1, Abs. 5 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist grundsätzlich jede Tätigkeit eines Nichtmitglieds zu verstehen, die die Organisation der Vereinigung und deren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten auswirkt.

Die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gem. § 129a Abs. 1 StGB, deren Tätigkeit auf Mord, Totschlag oder Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch gerichtet ist, wird gem. § 129a Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Die Staatsanwaltschaft nimmt gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung Ermittlungen auf, wenn sie zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür hat, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen einleitet, bedeutet mithin nicht, dass ein Tatnachweis erbracht worden wäre oder es zu einer Anklageerhebung oder gar Verurteilung kommen wird. Für Beschuldigte gilt vielmehr uneingeschränkt die Unschuldsvermutung.

gez. Kruse

Generalstaatsanwalt

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